Das Coronavirus beherrscht weiterhin den Alltag in Deutschland – im Privatleben ebenso wie in der Wirtschaft, trotz der aktuellen Lockerungen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Das gilt auch für Unterwegsversorger wie Tankstellen-Shops, Kioske & Co. Welche Vorgaben dabei zu beachten sind und welche Maßnahmen umgesetzt werden sollten, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

[Rechtlicher Hinweis: Die folgende Übersicht/der nachfolgende Redaktionsbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Aufgrund der vielfältigen und dynamischen Entwicklungen bei diesem Thema, bitten wir betroffene Kunden, sich über rechtsverbindliche Angebote und Informationen selbst bei den angegebenen Stellen zu informieren.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Lekkerland zu den aufgeführten Punkten keine Rechtsberatung durchführt. Wir bitten also um Verständnis, dass entsprechende Anfragen nicht bearbeitet werden.“]

 

Welche Grundsätze und Maßnahmen umgesetzt werden sollten

Jedes Unternehmen muss ein Hygienekonzept umsetzen – so ist es im Beschluss der Bundesregierung und der Bundesländer vom 15. April festgelegt. Was das konkret bedeutet, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung klargestellt: Dass die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind (Quelle: https://www.bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona).

Ergänzt und konkretisiert wird der Standard von branchenbezogenen Informationen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, die hier zu finden sind. Zusätzlich hat der Handelsverband Deutschland auf dieser Website die Verfügungen der Bundesländer für bestimmte Wirtschaftsbetriebe zusammengestellt.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard findet sich hier (PDF-Dokument). Die darin festgelegten Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst.

 

Die wichtigsten Grundsätze: im Zweifelsfall Maske tragen – und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben

Zwei Grundsätze hebt der Standard besonders hervor:

  1. In allen Fällen, in denen nicht gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen jederzeit eingehalten wird, sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelten, haben wir hier zusammengestellt).
  2. Wer Symptome wie Atemprobleme oder Fieber aufweist, sollte nicht zur Arbeit kommen – es sei denn, ein Arzt hat bestätigt, dass es sich nicht um eine Infektion mit dem Coronavirus handelt. Der Arbeitgeber sollte – auf Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts – festlegen, wie mit Verdachtsfällen umgegangen wird.

 

Weitere Maßnahmen: Was in Pausenräumen, bei Schichtplänen und bei Arbeitskleidung zu beachten ist

  1. Der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen – das heißt, zu anderen Mitarbeitern und zu Kunden – sollte jederzeit eingehalten werden. Wo das nicht möglich ist, sollten transparente Abdeckungen installiert werden. Zudem sollten an Stellen, wo es typischerweise zu Menschenansammlungen kommt, Schutzabstände zwischen den Stehflächen mit Klebebändern markiert werden.
  2. In Sanitäreinrichtungen und Pausenräumen sind Maßnahmen zum Ansteckungsschutz zu treffen. Dazu gehört die Bereitstellung von hautschonender Flüssigseife und Handtuchspendern sowie die regelmäßige Reinigung der Räume. In Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen – sei es durch entsprechende Abstände der Sitzplätze und/oder durch die Beschränkung der Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig in dem Raum aufhalten.
  3. Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und reduziert die Zahl möglicherweise vorhandener, erregerhaltiger Tröpfchen.
  4. Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, sollte eine regelmäßige Reinigung erfolgen, insbesondere vor der Übergabe an eine andere Person. Zudem sollten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden.
  5. Schichtpläne sollten nach Möglichkeit so gestaltet sein, dass immer dieselben Personen in einer Schicht arbeiten, um die Zahl der Personenkontakte zu beschränken.
  6. Arbeitskleidung sollte ausschließlich personenbezogen genutzt und regelmäßig gereinigt werden.
  7. Mitarbeiter sollten umfassend und aktiv über die eingeleiteten Präventions- und Schutzmaßnahmen informiert werden.

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