Probezeit, Arbeitsvertrag, Kündigung: Das Arbeitsrecht ist kompliziert. Kein Wunder, dass viele Mythen darüber kursieren. Wir klären die vier meistgehörten auf.*

 

Arbeitsmythos 1: In der Probezeit dürfen Sie Mitarbeitende jederzeit fristlos kündigen

Falsch. Während der Probezeit brauchen Sie zwar keinen besonderen Grund, um jemanden zu entlassen. In jedem Fall müssen Arbeitgeber:innen aber die Kündigungsfrist – in der Regel zwei Wochen – einhalten. Eine Ausnahme gilt für Schwangere: Ihnen dürfen Sie in der Probezeit nur bei schweren Verfehlungen oder aus betriebsbedingten Gründen den Job kündigen. Die Probezeit selbst darf übrigens höchstens sechs Monate betragen.

 

Arbeitsmythos 2: Ein Minijob ist kein richtiges Arbeitsverhältnis

Falsch. Bei einem Minijob – auch bekannt als 450-Euro-Job – müssen Mitarbeitende keine Sozialabgaben und Lohnsteuer zahlen. Davon einmal abgesehen gelten für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen dieselben Rechte und Pflichten wie bei anderen Arbeitsstellen. Ein Minijobist damit ein vollwertiges Arbeitsverhältnis.

 

Arbeitsmythos 3: Nur schriftliche Arbeitsverträge und Kündigungen sind wirksam

Jein! Sie können Mitarbeitende durchaus formlos mündlich anstellen. Befristete Arbeitsverträge sollten Sie allerdings immer schriftlich festhalten, sonst gilt die Stelle als unbefristet. Und: Kündigen dürfen Sie tatsächlich nur schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Mit rotem Kopf „Sie sind gefeuert!“ schreien oder eine Kündigung per WhatsApp-Nachricht zu schicken, reicht nicht.

 

Arbeitsmythos 4: Nach drei Abmahnungen dürfen Sie kündigen

Das ist nicht ganz richtig – es kommt immer auf den Einzelfall an. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl von Firmeneigentum dürfen Sie Mitarbeitende zwar ohne Abmahnung oder schon nach nur einer Warnung entlassen. Bei leichteren Vergehen wie Zuspätkommen sind allerdings selbst drei Abmahnungen nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund. Achten Sie in jedem Fall darauf, die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, die sich unter anderem danach richten, wie lange die oder der Mitarbeitende schon bei Ihnen arbeitet.

*Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Lekkerland mit diesem Artikel zu den nachfolgend aufgeführten Punkten keine Rechtsberatung durchführt. Wir bitten also um Verständnis, dass entsprechende Anfragen nicht bearbeitet werden  können und ausschließlich mit den zuständigen Stellen und/oder juristischen Beratern zu klären sind.

Bild: AdobeStock