„Kann ich bitte einmal den Ausweis sehen?“ – wenn es um Jugendschutz geht, kommt man um diese Frage nicht herum. Denn: nicht alle Artikel dürfen an alle Kunden verkauft werden. Was Sie bei Tabak, Alkohol und Co beachten müssen und welche Stolperfallen es für Sie als Tankstellen- oder Kioskbetreiber in Bezug auf das Jugendschutzgesetz gibt, erklären wir in diesem Beitrag.

Spielverderber! Jugendschutz ist alles andere als das – sondern dient dazu, Kinder und Jugendliche von Substanzen fernzuhalten, die ihnen gefährlich werden können und deren Folgen sie noch nicht einschätzen können. Aber welche Artikel betrifft das eigentlich genau? Und welche Einschränkungen bedeutet das? Was ist jugendlich – und ab wann ist man erwachsen?

Um diese Fragen wird es hier gehen – denn beim Jugendschutzgesetz sind Sie als Betreiber einer Tankstelle oder eines Kiosks in der Pflicht: Sie sind verantwortlich dafür, dass bestimmte Artikel Ihres Sortiments nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft werden. Wie Sie das sicherstellen? Zeigen wir Ihnen (Anmerkung der Redaktion: Lekkerland bietet keine Rechtsberatung)!

Der einfache Teil: Aushang zum Jugendschutz

Einzelhändler – und dazu gehören auch Sie als Kiosk- oder Tankstellenbetreiber – sind verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sichtbar und einwandfrei lesbar aushängen. Auf dem Aushang müssen allerdings nicht sämtliche Vorschriften abgebildet sein, sondern nur diejenigen, die für Sie als Kiosk oder Tankstelle gelten. Sollten Veränderungen veröffentlicht werden, müssen Sie den Aushang entsprechend aktualisieren.

  • Für den Verkauf von Alkohol und Tabakwaren sind folgende Abschnitte des Jugendschutzgesetzes auszuhängen: §§ 9 Abs. 1 und 4 und 10 Abs. 1 und 4
  • Sollten Sie auch Produkte zum Vor-Ort-Verzehr anbieten, müssen Sie ebenso die Regelungen für Gaststätten in den Aushang einbeziehen: §§ 4, 5, 9 und 10, ggf. 11 und 14 bzw. 6 und 13

Das müssen Sie bei der Abgabe von Tabakprodukten beachten

Das Jugendschutzgesetz untersagt die Abgabe von Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche – das gilt auch E-Zigaretten und E-Shishas, selbst wenn sie kein Nikotin enthalten! Auch Schnupf- und Kautabak gelten als Tabakprodukte und fallen unter die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Zudem dürfen Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Als Shopbetreiber sind Sie und alle Ihre Mitarbeitenden verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen. Das bedeutet: Sie müssen im Zweifelsfall das Alter Ihrer Kund:innen kontrollieren.

Als Kinder gelten alle Personen unter 14 Jahren, als Jugendliche gelten Personen, die zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Um Ihnen gegenüber das Alter nachzuweisen, reichen alle behördlichen Dokumente mit einem Lichtbild aus – das können ein Personalausweis oder ein Führerschein sein, aber ein Schülerausweis. Sollte ein/e Kund:in die Überprüfung verweigern, müssen Sie die Abgabe der gewünschten Artikel verweigern.

Nicht für Kinder und Jugendliche: Das müssen Sie bei der Abgabe von Alkohol beachten

Während die Jugendschutzregelungen für Tabakprodukte einheitlich sind, wird es bei alkoholischen Produkten etwas komplizierter – denn hier gelten je nach Produktart andere Altersgrenzen. Das Jugendschutzgesetz teilt alkoholischen Getränke in zwei Kategorien ein: Zur ersten Gruppe gehören Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein oder Mischgetränke, in denen Bier, Wein, Weinähnliche Getränke oder Schaumwein enthalten sind, zur zweiten Gruppe alle anderen alkoholischen Getränke wie beispielweise Liköre oder Spirituosen und Lebensmittel, die diese alkoholischen Getränke enthalten.

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischgetränke mit den genannten Produkten: Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, auch der Verzehr darf nicht gestattet werden.
  • Andere alkoholische Getränke und Lebensmittel, die diese enthalten: Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche

Eine Ausnahme gibt es allerdings: In Begleitung einer sogenannten „personensorgeberechtigen Person“ – das bedeutet Vater, Mutter oder gesetzlicher Vormund – dürfen Jugendliche bereits ab 14 Jahren Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein konsumieren. Personensorgeberechtige können keine volljährigen Freunde oder andere erwachsene Begleitpersonen sein!

Sie verstoßen auch bereits gegen die gesetzlichen Bestimmungen, wenn Sie Erwachsenen Alkohol verkaufen, die diesen klar erkennbar an Kinder und Jugendliche weiterreichen.

Einen guten Überblick über die vielen verschiedenen Produkte und Regelungen bietet der Jugendschutzrecher https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/jugendschutzrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) – hier können Sie einfach Produktkategorie und Alter eingeben und erhalten eine kurze Aussagen, was erlaubt ist und was nicht.

Das bedeutet das Jugendschutzgesetz für das Verkaufen in Ihrem Shop

Stehen Sie uns Ihre Mitarbeiter hinter der Kasse, müssen Sie blitzschnell einschätzen: Wie alt ist der Kunde oder die Kundin, der/die gerade vor mir steht. Im Zweifel gilt: immer nach dem Ausweis fragen – vielleicht fühlt sich der ein oder andere ja auch ein wenig geschmeichelt, wenn Sie ihn deutlich jünger einschätzen? In manchen Situationen werden Sie und Ihre Mitarbeiter sich unbeliebt machen, keine Frage. Denken Sie daran: die Regelungen des Jugendschutzgesetzes spielen eine wichtige Rolle im Schutz von Kindern und Jugendlichen und werden an vielen Stellen noch nicht konsequent genug umgesetzt.

Bei Testkäufen im Auftrag des Ordnungsamtes gelingt es immer wieder bis zu 30% der jugendlichen Testkäufer, alkoholische Getränke und Tabakwaren zu erhalten. Für Sie als Shopbetreiber kann so ein Fehler empfindliche Folgen haben: Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten zwar in den meisten Fällen „nur“ als Ordnungswidrigkeit, können aber mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Achten Sie deshalb sorgfältig auf das Alter Ihrer Kund:innen – und schulen Sie auch Ihre Mitarbeiter, wie sie die Vorgaben des Jugendschutzes beim Verkauf konsequent umsetzen.

Fazit: Jugendschutzgesetz in Kiosk und Tankstelle

In Ihrem Kiosk oder Ihrer Tankstelle dürfen nicht alle Produkte an alle Kunden abgegeben werden. Das müssen Sie rund um das Jugendschutzgesetz wissen:

  • Die für Sie und Ihren Shop relevanten Passagen des Jugendschutzgesetzes müssen gut sichtbar und lesbar ausgehängt werden.
  • Sie sind verpflichtet, sich im Zweifelsfall das Alter eines Kunden oder einer Kundin durch Vorzeigen eines offiziellen Lichtbildausweises bestätigen zu lassen.
  • Tabakprodukte dürfen ausschließlich an volljährige Personen verkauft werden – das gilt auch für Schnupf- und Kautabak sowie für E-Zigaretten und -Shishas, auch wenn sie kein Nikotin enthalten.
  • Alkoholische Getränke und Lebensmittel werden in zwei Gruppen eingeteilt: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden. Alle anderen alkoholischen Getränke dürfen von Ihnen und Ihren Mitarbeitern nur an Erwachsene abgegeben werden.
  • In Begleitung einer „personensorgeberechtigten Person“ (Mutter, Vater oder gesetzlicher Vormund) dürfen auch bereits Jugendliche ab 14 Jahren Bier, Wein, weinhaltige Getränke und Schaumwein in Ihrem Shop konsumieren.
  • Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Sie benötigen Produkte für Ihren Shop? Hier geht's zum Lekkerland24 Onlineshop

Bilder: Artur Verkhovetskiy / www.panthermedia.net, Lekkerland