Ratgeber: Was Sie als Arbeitgeber:in zu Mutterschutz und Elternzeit wissen müssen
Eine Geburt ist immer ein freudiges Ereignis. Arbeitnehmende, die ein Kind erwarten oder bekommen haben, haben in Deutschland besondere Rechte. Was Sie als Arbeitgeber:in zu MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT wissen müssen.*
Was bedeutet Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz schützt alle Frauen, die ein Kind erwarten oder gerade bekommen haben. Es gilt auch für Mini-Jobberinnen oder Auszubildende. Unter „Mutterschutz“ versteht man dabei meist die Schutzfrist, innerhalb derer schwangere Frauen nicht beschäftigt werden dürfen.
Wann gilt diese Schutzfrist?
Der Mutterschutz gilt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt. Ihre Mitarbeiterin sollte Sie zwar über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, sobald sie davon erfährt. Sie ist allerdings nicht dazu verpflichtet.
Was versteht man unter Elternzeit?
Bei der Elternzeit können sich Väter und Mütter nach Ende des Mutterschutzes befristet und unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um ihr Kind zu betreuen. Dabei haben sie Anspruch auf staatliches Elterngeld, dessen Höhe vom Einkommen abhängt. Und sie dürfen noch bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten – also volle vier Tage die Woche.
Wer kann Elternzeit beantragen?
Elternzeit steht nicht nur Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu, sondern auch Auszubildenden oder Mini-Jobber:innen. Eltern müssen spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einreichen.
Was muss ich als Arbeitgeber:in beachten?
Arbeitgebende können den Antrag auf Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen. Sie dürfen Eltern auch nur in Ausnahmefällen während der Auszeit kündigen. Wenn Sie von einer Schwangerschaft erfahren, sollten Sie zügig Ihre Personalplanung überarbeiten und bereits einige Monate vor Beginn des Mutterschutzes eine Vertretung festlegen – am besten gemeinsam mit der schwangeren Mitarbeiterin, damit der Wechsel reibungslos klappt.
*Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Lekkerland mit diesem Artikel zu den nachfolgend aufgeführten Punkten keine Rechtsberatung durchführt. Wir bitten also um Verständnis, dass entsprechende Anfragen nicht bearbeitet werden können und ausschließlich mit den zuständigen Stellen und/oder juristischen Beratern zu klären sind.
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