„Jetzt zum Sonderpreis!“ oder „Heute 20% auf Alles“ – so einfach können Sie seit Mai 2022 nicht mehr für reduzierte Preise oder Sonderangebote werden. Der Grund: Die EU hatte ihren Mitgliedstaaten vorgeschrieben, ihre Preisangabenverordnungen zu überarbeiten. 

Sonderangebote, Rabatte, Nachlässe: Seien wir mal ehrlich, wenn wir das „%“-Zeichen in einem Shop sehen, dann erwacht doch in uns allen der Schnäppchenjäger. Natürlich gilt das auch für Ihre Kunden! Deshalb werben auch Sie sicherlich regelmäßig mit reduzierten Preisen – egal ob zum Black Friday, zum Valentinstag oder nach den Oster-Feiertagen, wenn die letzten einsamen Schokoladenhasen auf Abnehmer warten.

Sie müssen genau darauf achten, was Sie auf Ihre Preisschilder und Werbehinweise schreiben, wenn Sie auf einen günstigeren Preis aufmerksam machen möchten. Denn seit Mai 2022 ist die überarbeitete Preisangabenverordnung mit einigen neuen Vorschriften in Kraft getreten.

Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, am 23. November 2021 veröffentlicht und ist online  beispielsweise unter Gesetze im Netz zu finden.

Wir erklären Ihnen ganz ohne juristische Fachsimpelei, worauf Sie achten müssen!

Achtung: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Wir können keine Nach- oder Detailfragen zur Preisangabenverordnung beantworten – individuelle Fragen besprechen Sie deshalb am besten mit einem Juristen Ihres Vertrauens.

Was ist die Preisangabenverordnung und was hat sich ab Mai 2022 verändert?

Die Preisangabenverordnung ist dazu da, den Verbraucher zu schützen – denn sie legt fest, in welcher Form Sie als Shopbetreiber Ihre Kunden über die Preise informieren müssen. Der Kunde soll durch eine transparente Preisinformation in die Lage versetzt werden, die Kosten für Produkte und Dienstleistungen zu vergleichen und auf dieser Grundlage eine Kaufentscheidung zu treffen.

Die Preisangabenverordnung ist im Moment in „ihren besten Jahren“ – denn sie gibt es schon seit 1985. Seitdem hat sich der Handel, die Werbung, aber auch das Einkaufsverhalten gravierend verändert, weshalb die Preisangabenverordnung immer wieder erneuert und angepasst wurde. So auch 2022: Die Veränderungen sind zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten und betreffen verschiedene Bereiche der Preisangaben, wie beispielsweise Preisermäßigungen oder die Angabe von Pfandgebühren und des Grundpreises.

Das wurde bei der Preisangabenverordnung verändert:

  • Angabe von Preisermäßigungen
  • Angabe des Grundpreises
  • Angabe von Pfandgebühren
  • Preisangaben im Fernabsatz

Einige dieser Änderungen sind auch für Sie als Shopbetreiber relevant.  Auf den Preisschildern an Ihren Regalen wird sich etwas tun – wir sagen Ihnen, was Sie berücksichtigen müssen!

Preisangabenverordnung: Aufpassen bei reduzierten Preisen!

Angabe von reduzierten Preisen: Wo Sie früher noch mit Slogans wie „Jetzt 20% günstiger“, „50% auf salzige Snacks“ oder Begriffen wie Sonderangebot, Ausverkaufspreis und ähnlichem allein werben durften, müssen Sie heute noch eine zusätzliche Information angeben: den vorherigen Preis.

Dabei gilt: es reicht nicht, den gestrigen Produktpreis zu nennen – es muss sich um den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage handeln. Sie müssen also prüfen, wieviel das entsprechende Produkt in den vergangenen 30 Tagen in Ihrem Shop gekostet hat und den niedrigsten Preis als Vergleich zum rabattierten Preis angeben.

Warum verlangt der Gesetzgeber diesen Aufwand? So wird verhindert, dass Händler vor einem Aktionszeitraum die Preise für eine kurze Zeit künstlich hochsetzen, um dann mit riesigen Rabatten werben zu können.

Gilt das nun für alle Produkte in Ihrem Shop, die Sie reduzieren möchten? Nein! Die folgenden Ausnahmen sind besonders für Sie als Betreiber eines Convenience Shops relevant.

Ausnahmen? Gibt es in der Preisangabenverordnung auch.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie nur den neuen, niedrigeren Preis angeben, müssen Sie den Vergleichspreis nicht nennen. Gleiches gilt ebenfalls, wenn Sie in Ihrer Werbung nur den Unterschied zum UVP des Herstellers angeben. Mit Begriffen wie „Knallerpreis“, „Sale“, „Bestpreis“ oder „(Dauer-)Niedrigpreis“ sind Sie ebenfalls auf der sicheren Seite – hier reicht es, wenn Sie wie bisher üblich den aktuellen Preis des Produktes auszeichnen. Auch Werbeaktion wie „Kaufe 1, erhalte 1 gratis“ sind von der Neuregelung ausgenommen.

Für Ihren Bistrobereich sicher besonders wichtig ist die Ausnahme von leicht verderblichen Lebensmitteln aus der Regelung bei Preisreduktionen. Wenn Sie also kurz vor Ladenschluss Backwaren zu einem günstigeren Preis abgeben möchten – dann können Sie das tun und sind in der Wortwahl und Gestaltung des Preisschildes oder Hinweises ganz frei.

Hier gelten die neuen Regelungen NICHT:

  • Reine Angabe des neuen, reduzierten Preises
  • Hinweis auf Unterschied zum UVP
  • Für Begriffe wie Knallerpreis, Sale, Bestpreis oder (Dauer-)Niedrigpreis
  • Werbeaktionen „1+1 gratis“ oder „3 kaufen, 2 bezahlen“
  • Reduzierung leicht verderblicher Produkte

Angabe von Pfandgebühren & Angabe des Grundpreises

Vor 2022 war die Angabe von Pfandgebühren eine rechtliche Grauzone: Müssen Sie auf den Preis des Produktes aufgeschlagen oder separat angegeben werden? Seit Mai 2022 ist dies ganz klar geregelt: Pfandgebühren müssen neben dem Gesamtpreis separat angegeben werden.

Auch die Angabe von Grundpreisen ist nichts Neues: bei Verkaufseinheiten nach Gewicht muss auf dem Preisschild der Grundpreis mit angegeben werden. Also: Die Schokoladentafel wiegt 120 Gramm und kostet 1,20 Euro.  Der Grundpreis muss für Fertigpackungen (bspw. abgepackte Wurst, abgepackter Käse, Schokolade, Fruchtgummi), die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, immer pro Kilogramm bzw. Liter berechnet und angegeben werden.

Ausnahme: Bei loser Ware, für die bislang die Preisangabe pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter üblich war (bspw. Wurst, Käse, Beerenobst, Kräuter), darf der Grundpreis weiterhin auf diese Einheit bezogen werden.

Das müssen Sie tun, um der Preisangabenverordnung zu entsprechen

Prüfen Sie regelmäßig, ob die Preisschilder an Ihren Regalen der Norm entsprechen. Sind der Grundpreis und der Pfandbetrag korrekt angegeben?

Sie planen eine Rabattaktion oder einen Sale? Dann sollten Sie ein besonderes Auge auf die Formulierungen auf Ihren Plakaten, Hinweisschildern oder Störern am Regal haben. Als Faustregel können Sie sich daran orientieren: Ist eine Prozentangabe enthalten, wie beispielsweise „20% auf Chips“ – dann greift die Preisangabenverordnung und Sie müssen als Vergleich den niedrigsten Gesamtpreis des Produktes nennen.

Halten Sie sich nicht an gesetzliche Vorgaben, droht Ihnen neben einer Abmahnung auch ein empfindliches Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Fazit

  • Die Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz: Durch eine hohe Preistransparenz soll sie den Kunden vor Mondpreisen und künstlich in die Höhe getriebenen Rabatten schützen.
  • Seit dem 28. Mai 2022 gelten deshalb besondere Auflagen bei der Angabe von Preisreduzierungen: Wird mit einem Rabatt von X% oder Begriffen wie Sonderangebot oder Ausverkaufspreis geworben, müssen Sie den vorherigen Preis des Produktes angeben.
  • Was heißt vorheriger Preis? Gefordert ist hier der niedrigste Preis, zu dem Sie das Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft haben.
  • Bei der Angabe des Grundpreises gilt: Dieser muss nun auf 1 Kilo bzw. 1 Liter angegeben werden – andere, kleinere Einheiten sind nicht mehr zulässig.
  • Mehr Klarheit bei Pfandgebühren: Pfandgebühren sind separat vom Gesamtpreis auszuweisen.
  • Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an einen Juristen Ihres Vertrauens, der Sie sicherlich gerne individuell berät.
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Bild: Lekkerland